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Nachricht aus dem Archiv

neanderix schrieb am 01.May.2016, 22:02:48 in der Kategorie nt.netz-treff

Rüpelradler oder Erlaubt?

> Zitat: "
>
> AW: Geschwindigkeitsbegrenzung / Aufhebung durch Kreuzung?
>
> Eine Kreuzung oder Einmündung hebt ein Streckenverbot (dazu gehört auch
> die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274)
> entgegen oft verbreiteter Meinung nicht auf. Zwar müsste an sich das
> Zeichen 274 nach der Kreuzung wiederholt werden, unterbleibt dies jedoch,
> so kann der Fahrzeugführer nicht daraus schließen, dass das Verbot
> aufgehoben wurde. Vielmehr müsste es durch ein entsprechendes
> Verkehrszeichen aufgehoben werden (z. B. OLG Hamm 2 Ss OWi 524/01)...

Genau so kenne ich es.

> Geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung muss nach Einmündung
> wiederholt werden - StVO §§ 3 Absatz 2 Nr. 1, 39 Absatz 3; Verkehrszeichen
> Nr. 274, 278 der StVO
>
> 1. Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das
> Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur
> nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der
> Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig
> angeordnet wird.

Das widerspricht eindeutig und klar erkennbar dem alten Gesetzeswortlaut.

>
> 2. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine
> längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden, muss dies durch
> Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO erfolgen.

Und auch das lässt sich aus der StVO nicht herleiten.

>
> (LG Bonn, Urteil vom 19. 5. 2003 - 2 O 567/02)
>
> Wozu gibt es eine StVO, wenn Gerichte sich ihre eigene Wahrheit machen?

Ich habe selten ein Urteil gelesen, das derart klar dem Gesetzestext widerspricht, wie dieses.

> Sollte aber! Als Ortsfremder würde ich einen Anwalt einschalten - bin
> natürlich entsprechend versichert - wenn man mich wegen "Unwissenheit nicht
> vor Strafe schützen wollte".

Würde ich dann auch nicht anders machen.

> Eine Verkehrsrechtsreform, vor allem aber eine Vereinfachung bzw. ein
> EU-Verkehrsrecht sind längst überfällig. Solange Bußgelder treu und brav
> gezahlt werden und Willkür hingenommen wird, können wir allerdings noch
> lange warten, bis es "dobrindtet" -  :-(  :-D

ACK.

Ich hab hier eine Stelle, eine Brückenquerung. Bis vor ca. 3 Jahren wurde vor der Brücke Tempo 30 vorgeschrieben (die Fahrbahn war marode), nach der Brücke hob Z. 280 alle Beschränkungen auf. Dann wurde die Fahrbahn saniert. Und im Zuge der Sanierung entfielen nicht nur die Tempo 30 Schilder, sondern auch Z. 280. Da sowohl aus meiner morgendlichen Richtung als auch von links kommend dort vor der Ampel 50 vorgeschrieben werden, gelten die, mangels Aufhebung, nun weiter.
Nur: was, denkst du, passiert, wenn ich mich an die StVO halte und dort 50 fahre? ...
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