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Nachricht aus dem Archiv

RoyMurphy schrieb am 01.May.2016, 19:35:18 in der Kategorie nt.netz-treff

Rüpelradler oder Erlaubt?

> > > Endet es da? -
> > In der Regel außerorts ja, denn wie soll der einmündende
> Verkehrsteilnehmer sonst eíne Geschwindigkeitsbeschränkung erkennen?
>
> Falsche antwort, denn das Tempolimit ist ein sogenanntes "Streckenverbot"
> (auch wenn die aktuelle Fassung der StVO diesen Begriff nicht mehr zu
> kennen scheint); Tempolimit und Überholverbot gelten so lange weiter, bis
> sie entweder explizit aufgehoben werden oder (beim Tempolimit) durch ein
> anderes Limit ersetzt werden.

Ja, wie jetzt? - Im Juraforum entdeckte ich einen Thread zum Thema, u.a. dieses Posting:

Zitat: "

AW: Geschwindigkeitsbegrenzung / Aufhebung durch Kreuzung?

Eine Kreuzung oder Einmündung hebt ein Streckenverbot (dazu gehört auch die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274) entgegen oft verbreiteter Meinung nicht auf. Zwar müsste an sich das Zeichen 274 nach der Kreuzung wiederholt werden, unterbleibt dies jedoch, so kann der Fahrzeugführer nicht daraus schließen, dass das Verbot aufgehoben wurde. Vielmehr müsste es durch ein entsprechendes Verkehrszeichen aufgehoben werden (z. B. OLG Hamm 2 Ss OWi 524/01)...



Geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung muss nach Einmündung wiederholt werden - StVO §§ 3 Absatz 2 Nr. 1, 39 Absatz 3; Verkehrszeichen Nr. 274, 278 der StVO

1. Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird.

2. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden, muss dies durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO erfolgen.

(LG Bonn, Urteil vom 19. 5. 2003 - 2 O 567/02)

Wozu gibt es eine StVO, wenn Gerichte sich ihre eigene Wahrheit machen?
Welche Rechtsprechung gilt denn nun? Die von 2001 OLG, von 2003 LG oder die StVO?
Man sollte weder auf Polizisten hören, was sie sagen noch auf Gerichte oder Verordnungen bzw. Gesetze, sondern aufpassen, dass man ans richtige Gericht kommt, mit dem richtigen Richter.
Zuletzt bearbeitet: 7. Februar 2015"

Quelle: Geschwindigkeitsbegrenzung / Aufhebung durch Kreuzung?


> Etwas andere gilt nur, wenn durch ein Zusatzschild die Länge der
> Verbotsstrecke angegeb en ist; in dem Fall ist das Ende nicht mehr explizit
> gekennzeichnet - ich habs gerade nochmal nachgelesen, das ist heute zu
> finden in der anlage 2 zur StVO, abschnitt 7 Nr. 55.
>
> Und ja, es gab und gibt tatsächlich die absurde Situation, dass der eine
> sich an ein Tempolimit halten muss, der andere nicht - wobei: kennt der
> Einmündende das Limit, weil er "ortskundig" ist, dann muss auch er sich an
> das Limit halten.
>
> Deine Variante jedenfalls gibt die StVO *nicht* her, auch nicht in der
> aktuellen Fassung.
> Wenn man hier also genau diese Situation abschaffen wollte, ist das *nicht*
> gelungen.
>
> > > oder gilt es weiter?
> >
> > In diesem Fall muss die Beschränkung unmittelbar hinter der Einmündung
> > erneut angezeigt werden.
>
> Nein, muss nicht.

Sollte aber! Als Ortsfremder würde ich einen Anwalt einschalten - bin natürlich entsprechend versichert - wenn man mich wegen "Unwissenheit nicht vor Strafe schützen wollte". Denn auf solchen Schleudersitzen fahren wir täglich durch die Gegend, und nur weil nix passiert, wird nicht kassiert.
Eine Verkehrsrechtsreform, vor allem aber eine Vereinfachung bzw. ein EU-Verkehrsrecht sind längst überfällig. Solange Bußgelder treu und brav gezahlt werden und Willkür hingenommen wird, können wir allerdings noch lange warten, bis es "dobrindtet" -  :-(  :-D
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