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Nachricht aus dem Archiv

Mannzipation schrieb am 01.August.2016, 21:12:34 in der Kategorie ot.haushalt

das Gesetz ist bereits geändert

es dauert nur ein wenig bis zum Wirksamwerden ;-/

Änderung des § 309 Nr. 13 BGB: Kündigung von Verbraucherverträgen nur in Textform

http://www.roedl.de/themen/stadtwerke-kompass/06-2016/kuendigung-verbrauchervertraege

"Die ab Herbst geltende Regelung bestimmt nun, dass Anzeigen und Erklärungen nicht an eine strengere Form als die Textform geknüpft werden dürfen. Hintergrund ist ausweislich der Gesetzesbegründung vor allem, dass Schriftformklauseln von Verbrauchern häufig falsch verstanden würden, da sie der Auffassung seien, dass sie eine Erklärung, für die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform vereinbart wurde, immer eigenhändig unterschrieben und per Post an den Unternehmer senden müssen, aber nicht wüssten, dass § 127 Absatz 2 und 3 BGB für die vereinbarte Schriftform im Zweifel Erleichterungen vorsieht. Danach reicht es aus, dass erkennbar ist, wer die Erklärung abgegeben hat. Dazu genügt, dass sie per Telefax oder E-Mail übermittelt wird. Die vereinbarte Schriftform kann damit auch durch eine Erklärung in Textform erfüllt werden.

Diese Gesetzesänderung betrifft auch die Kündigung von Versorgungsverträgen mit Verbrauchern"



bei Heise gabs passend dazu mal ein ähnlich lautenden Artikel

Partnerbörse: BGH erklärt Kündigungsklausel von Elitepartner.de für unwirksam
heise online 15.07.2016

"Ein Vertrag mit einer Online-Partnerbörse darf nicht nur per Brief oder Telefax kündbar sein. Das hat nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands nun der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 14.07.2016, Az. III ZR 387/15). Die Kündigungsklausel sei unwirksam, heißt es zum Ende eines Rechtsstreits, der sich schon seit ein paar Jahren hinzieht.

Die AGB des Portals Elitepartner.de hätten für eine wirksame Kündigung eine eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung verlangt. Die elektronische Form war ausgeschlossen. Per E-Mail ausgesprochene Kündigungen lehnte das Unternehmen ab, obwohl der Vertrag im Internet geschlossen und die gesamte Leistung auch dort erbracht wird. Darin sahen die Verbraucherschützer eine "verwirrende Vermischung der gesetzlichen Formvorschriften" und klagten.

Der BGH habe die Vertragsbestimmung als unzulässig erachtet, weil sie Verbraucher unangemessen benachteilige."


Gruß
Mannzipation
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