verfaßt von Timbatuku, 21.06.2026, 20:34:10
> Und ein Witz in Deutschland ist auch das ein Fluchtversuch die Haftdauer
> nicht verlängert, man wird dafür nicht bestraft. Höchstens für
> Straftaten die für oder bei der Flucht begangen wurden
Da bei fast jeder Flucht begleitende Straftaten begangen werden (Sachbeschädigung, Körperverletzung, Gefangenenmeuterei, Diebstahl), folgt die Strafe in den allermeisten Fällen auf dem Fuß. Darüber hinaus verschlechtern sich die Chancen auf eine vorzeitige Haftentlassung empfindlich, sodass man de facto von einer Verlängerung der Haftstrafe sprechen kann (in Relation zu der sonst möglichen vorzeitigen Haftentlassung).
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