Archiv
Ansicht:   
Suche   erweiterte Suche

Nachricht aus dem Archiv

Tiller schrieb am 24.June.2016, 13:35:12 in der Kategorie ot.haushalt

Sorry, aber in vielen Punkten falsch.

Moin Hausdoc,


> Gibts da regionale Unterschiede?
>
> Zumindest im wilden Süden wurde nach Prüfung mit Mängeln keine neue
> Plakette im Fahrkorb angebracht . Bei uns ist/war das mindestens die letzen
> 25 Jahre üblich
Eigetlich nicht, denn die BetrSichV ist Bundesrecht und gilt in ganz Deutschland.



> > Leider falsch. Ein Notrufsystem ist weiterhin absolute Pflicht. Die neue
> > BetrSichV fordert dagegen, dass, mit einer entsprechenden
> Übergangsfrist,
> > ein Zweiwege- Kommunikationssystem vorhanden sein muss.
>
>
> Auch hier scheint es dann regionale Unterschiede zu geben.
> Mindestens seit 25 Jahren bekam bei uns ein Aufzug nur seinen "Segen" wenn
> es an der Aufzugsanlage einen Telefonanschluss + Selbstwählgerät
> funktionierend vorhanden war.
> Die häufigsten "TÜV" Mängel waren immer :
> Nicht bündig stehender Fahrkorb
> Funktionsuntüchtige Notrufeinrichtung, da eine Sprechverbindung nicht
> aufgebaut wurde.
>
> > Alarmknopf reicht ab Ende der Übergangfrist nicht mehr aus, sondern es
> wird
> > eine Sprechanlage Pflicht.
> > Finde ich gut.
>
> Das kenne ich Lastenaufzügen die in den 60er/70ern errichtet wurden.

Gerade von denen kenne ich das nicht. In der aktuellen BetrSichV heißt es eben immer ausdrücklich (Geltungsbereich), dass Personen mit im Spiel sind:
Auszug aus Anhang 2 Abschnitt 2 betrSichV:

Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 1 sind:

a)
Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251),
(...)

bb)
ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und verwendet werden; hierzu gehören auch Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen, und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenbefahranlagen).


Ein Notrufknopf in einem Lastenaufzug, der keine Personen befördern darf, hätte doch auch nicht wirklich sinn, denn wer soll ihn den Drücken? ;-)


> > Nicht stattdessen, sondern zusätzlich. Und die im Notfallplan genannten
> > Personen müssen ständig erreichbar sein! Und sie müssen über das Wissen
> und
> > das Material verfügen, um im Notfall angemessen reagieren zukönnen.
> > Stichwort: Notbefeiungsanleitung.
>
> O-Zitat auf einem Notfallplan :
> Notbefreiungsanleitung befindet sich im Schaltschrank
>
> Da frag ich mich als erstes: Wie komm ich da hin?
Auszug Anhang 1 BetrSichV:
4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
4.1 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem installiert ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Zu jeder Aufzugsanlage ist ein Notfallplan anzufertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen.




> > - die maximale Prüffrist von 2 Jahren für die Hauptprüfung kann bei
> > hochfrequentierten Aufzugsanlagen auch deutlich kürzer ausfallen. Oder
> bei
> > älteren Anlagen. -> Sicherheitsgeweinn.
>
>
>
> Hier hab ich andere Infos.
> Der Betreiber legt anhand einer Gefährdungsbeurteilung die Prüffrist
> fest.
> Analog zur BGV A3 Prüfung gibt es keine festen Fristen.

Auszug Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV:

4. Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen
4.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist, mit ein. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen nach Anhang 1 Nummer 4.2 festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten.


In der DGUV V 3 (ehem. BGV A 3) werden in den Durchführungsanweisungen ganz klare maximale Prüfristen genannt. Siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV V3.
Für ortsveränderliche elektrische betriebsmittel im Bürobereich z.B. 24 Monate, auf baustellen 6 Monate.
Für ortsfeste elektrische Betriebsmittel 4 Jahre, usw.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer die Prüffristen festzusetzen. Denn je nach Einsatzhäufigkeit kann es sein, dass die max. Prüffristen viel zu lang sind, um sicherheitsrelevante Fehler rechtszeitig zu entdecken. Überschreiten darf er sie aber nicht.

> Ein Haustechnikleiter einer Klinik wurde schriftlich aufgefordert,
> Prüffristen zu nennen.
> Dies hat Er verweigert.
Zu recht, denn es ist Aufgabe des Betreibers der Aufzugsanlage, die Prüffrist festzulegen.


EDIT:
Sorry für die Paragraphenreiterei, aber ich bin im Arbeitsschutz tätig und die Umsetzung der BetrSichV mit all dem Sch... der dazugehört ist mein täglich Brot.. :-D
Archiv
Ansicht:   
Suche   erweiterte Suche
Auf unserer Web-Seite werden Cookies eingesetzt, um diverse Funktionalitäten zu gewährleisten. Hier erfährst du alles zum Datenschutz