> Da es somit dem Gesetz an einer ausdrücklichen Anordnung fehlt, dass die Angaben gemäß Abs. 1 > außen am Fahrzeug angebracht sein müssen bzw. das Gesetz auch keine näheren Angaben enthält, in > welcher Form die Angaben angebracht sein müssen, die Angaben zum Tatzeitpunkt aber jedenfalls am > Fahrzeug befindlich waren, hat der Beschwerdeführer als Lenker des gegenständlichen KFZ den > objektiven Tatbestand des § 27 Abs. 1 iVm § 102 Abs. 1 KFG nicht erfüllt.