verfaßt von Mannzipation, 05.12.2011, 12:25:07
> > Definiere \"nicht ausschließlich persönliche oder familiäre
> > Zwecke\"
>
> Allgemein wird davon ausgegangen, dass alles was über das Internet zu
> erreichen ist nicht persönlichen oder privaten Zwecken dient. (§ 1
> BDSG) Einzig eine passwortgeschützte Seite könnte den Sachverhalt einer
> ausschließlich persönlichen Seite erfüllen.
Was für ein Beamtenstaat...
Womöglich muss man demnächst noch jeden Furz, den man lässt, behördlich registrieren lassen.
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