Jörg Lorenz schrieb am 11.February.2010, 07:30:26 in der Kategorie nt.netz-treff
Vertrauen
Moin Peter,
nur mal rein theoretisch, weil ich auch nichht davon ausgehe, das wir zum Treffen gleich mit Anwälten kommen:
> Braucht sie nicht. > Bei nicht von MaPa genehmigter Veröffentlichung droht Verfahren gemäß § 22 > Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz. (Zivilrecht) > Fotografieren gegen den Willen von MaPa hätte darüber hinaus > strafrechtliche Folgen gemäß § 201a StGB.
In § 23 stehen dann noch die Ausnahmen, u. a.:
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;