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Nachricht aus dem Archiv

glitzi schrieb am 11.February.2010, 03:01:04 in der Kategorie nt.netz-treff

Vertrauen

Bin zwar kein Anwalt, aber das würde ich so nicht stehen lassen

> Bei nicht von MaPa genehmigter Veröffentlichung droht Verfahren gemäß § 22
> Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz. (Zivilrecht)
Wenn ich mich recht erinnere, gilt das nur, wenn auf dem Foto die abgebildete Person das Hauptthema ist. Wenn ich beispielsweise eine Kirche fotografiere und im Hintergrund laufen ein paar personen durch das Bild, dann darf ich das dennoch veröffentlichen (auch wenn die Gesichter zu erkennen sind), da die Kirche das zentrale Thema ist.

> Fotografieren gegen den Willen von MaPa hätte darüber hinaus
> strafrechtliche Folgen gemäß § 201a StGB.
Das ist doch recht unwahrscheinlich. Das würde nur zutreffen, wenn MaPa sich auf dem Ausflug die ganze Zeit in Ihrem Zimmer aufhält. Bei einer Wanderung oder Stadtbesichtigung würde das z.B. nicht mehr greifen.

> Wenn sie nicht will, ist das zu akzeptieren.
Sehe ich auch so, aber rechtlich ist das ganze ein ziemlich komplexes Thema. Bei einer veröffentlichung mit Namensangabe würde das ganze natürlich schon wieder ganz anders aussehen.

Aber ich geh mal schwer davon aus, dass das eh nur theoretisches Geplapper ist und ihr nach dem Treffen nicht gleich mit Anwälten gegeneinander vorgeht  :-P

mfg glitzi
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