Greenslade schrieb am 11.February.2010, 02:39:37 in der Kategorie nt.netz-treff
Vertrauen
Moin Karsten !
Braucht sie nicht.
Bei nicht von MaPa genehmigter Veröffentlichung droht Verfahren gemäß § 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz. (Zivilrecht)
Fotografieren gegen den Willen von MaPa hätte darüber hinaus strafrechtliche Folgen gemäß § 201a StGB.
Ich habe neulich erst noch ein von mir nicht genehmigtes Bild meiner Person von einer Internetsite gekickt. Was in meinem Fall etwas problematischer ist, weil ich als Musiker auch schon mal auf Bühnen stehe. Da gibt es dann einen Sonderstatus.