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#461503 (Ebay)-Kleinanzeigen reagiert nicht auf eine Emailanfrage (web.net)

verfaßt von zack, 17.07.2023, 17:07:34

> "Bezahle jetzt"

Nichts anderes gibt auch das BGB zu Kaufverträgen her.

> Was tun spricht Zeus, die Götter sind besoffen?  ;-)

Im Juraforum würde man ganz nüchtern raten, das BGB zu Rate zu ziehen.

Der Verkäufer schuldet die Lieferung der Ware und der Käufer den Kaufpreis.

Nicht nüchterne Käufer und Verkäufer kommen oft im Kaufrausch auf die Idee, dass das deutsche Kaufrecht und Gewährleistungrecht bei Plattformen nicht gelten würden.

Dem ist aber gar nicht so. Der Verkäufer kann die Bezahlung anmahnen, wenn da nichts kommt, so kann er gerichtlich mahnen lassen und wenn man dann widerspricht, so hat man zusätzlich zu den Mahngebühren noch die Verfahrenskosten am Hals.

Das nur als allgemeingültiger Rat für den Verkäufer, Rechtsberatung sollte auch hier verboten sein.

Als Laie kommt man am einfachsten auf sicheren Boden, wenn man sich das Plattform-Zeugs wegdenkt.

Wieder gilt: Der Verkäufer schuldet die Lieferung der Ware und der Käufer den Kaufpreis.

Was sollte auch sonst gelten? Gibt der neue Barbei-Film dazu etwas her?

Grüße,
Zack

--
Der Kapitalismus kennt keine Kosten - nur Umsätze.


Man kann hinkommen, wo immer man will - egal wie lange es dauert.

 

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