Archiv
Ansicht:   
Suche   erweiterte Suche

Nachricht aus dem Archiv

Hausdoc schrieb am 30.July.2017, 23:00:00 in der Kategorie ot.haushalt

Dachausbau, zweiter Rettungsweg

> Für die Größe gibt es schon Vorgaben:
>
> (4) Fenster, die als Rettungswege nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LBO dienen,
> müssen im Lichten mindestens 0,90m breit und 1,20m hoch sein und nicht
> höher als 1,20m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein; eine
> Unterschreitung dieser Maße bis minimal 0,6m Breite im Lichten und 0,9m
> Höhe im Lichten ist im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen
> Dienststelle dann möglich, wenn das Rettungsgerät der Feuerwehr die
> betreffende Öffnung nicht einschränkt. Sie müssen von innen ohne
> Hilfsmittel vollständig zu öffnen sein. Liegen diese Fenster in
> Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor
> liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als
> 1,0m entfernt sein.

>
> Bei der Höhe scheint es ja aber so zu sein, dass auch mehr als 8m zulässig
> sind, wenn die Feuerwehr ran kann.
> Das würde gehen.

Dann hast du ja alle vorgeschriebenen Vorgaben. :ok:


Ich hab leider auch immer wieder mit so verbitterten Amtsknechten zu tun, die aus Willkür stets mehr fordern als der Gesetzgeber oder Versicherer fordern.

Erst letze Woche wollte mir so ein Depp Staatsdiener vorgeben wo und wie ich Abklatschproben bei einer Hygieneüberprüfung bei einer Lüftungsanlage zu nehmen hätte.

Eine 2- zeilige Mail beendete diesen selbsterdachten Nonsens.
Inhalt dieser Mail sinngemäß:
Das Ganze heißt Hygieneinspektion Kat. A nach VDI 6022.
Wie analysierende Parameter erhoben werden, legt der Prüfer ( also ich) fest.
Punkt.
 :yes:
Archiv
Ansicht:   
Suche   erweiterte Suche
Auf unserer Web-Seite werden Cookies eingesetzt, um diverse Funktionalitäten zu gewährleisten. Hier erfährst du alles zum Datenschutz