neanderix schrieb am 04.March.2017, 19:30:32 in der Kategorie nt.netz-treff
Verbraucherrechts Frage
> PS. In der vorletzten Mail lautete die Antwort des Händlers: > "Bitte beachten Sie die Beweislastumkehr. > > "§ 476 BGB - Beweislastumkehr > > Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, > so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, > es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels > unvereinbar." > > Nach 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass die Ware bereits bei > Gefahrübergabe defekt gewesen ist - also praktisch, dass der Sachmangel von > Anfang an vorlag."
Auch dieser Verkäufer hat den Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleitung (da gilt das, was er schrieb) und (Hersteller)Garantie nicht verstanden.