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Nachricht aus dem Archiv

RoyMurphy schrieb am 01.March.2017, 15:34:52 in der Kategorie verkehr.kfz

Entscheidend sind Zwecke und Absichten.

> Ich weiß nur von Österreich, dass Mord das Grunddelikt der VORSÄTZLICHEN
> Tötung ist.
> Keine Ahnung, wie es in Deutschland ist.

Im deutschen Strafgesetzbuch wird der Vorsatz aus dem Motiv und aus dem Verlauf des Delikts abgeleitet.
Laut §211 des Strafgesetzbuchs wird der Tatbestand "Mord" mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet.
Daher schätze ich das ultimative Urteil in diesem Fall als Signal für die Revision an, "in dubio pro reo" sehr vorsichtig anzuwenden.

Quelle:

dejure.org - Strafgesetzbuch § 211 Mord

Was ein Gericht noch berücksichtigen sollte, ist die Sühne gegenüber dem Opfer bzw. dessen Angehörigen. Das kann großen Einfluss auf die materielle Entschädigung durch Versicherungen bzw. den Weißen Ring sowie auf die medizinische und psycho-soziale Betreuung der Hinterbliebenen haben. Hier ist bekanntlich der Opferschutz in Deutschland noch sehr rückständig, denn die Bürger erfahren eher von mildernden Umständen für den/die Angeklagten als von der Existenzsicherung von Opfern und ihnen Nahestehenden (nicht nur Verwandte!), besonders, wenn durch ein Verbrechen ganze Familien zerstört werden oder in Mittellosigkeit geraten, weil der/die Hauptverdiener/in arbeitsunfähig oder tot ist.
Meines Wissens darf ein Einzelrichter bei schweren Verbrechen nicht allein Recht sprechen, ihm muss ein Schöffengericht (Laienrichter), bei Mord ein Schwurgericht (Juristen) zur Seite stehen.
Die größte Sorge dürfte dem Justizirrtum aufgrund von Indizien ohne konkrete Beweise gelten.
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