neanderix schrieb am 23.July.2016, 16:11:42 in der Kategorie ot.kultur
Vom bösen Erdogan und lupenreinen Demokraten
> > In der Hessischen Verfassung, Artikel 21, Absatz 1:
> > ist kein "einfaches" Gesetz, kann also nicht mit einfacher Mehrheit im > > Landesparlament geändert werden. > > > > Laut Artikel 123 Absatz 2 HV ist dazu die Mehrheit im Landesparlament > und > > in einer Volksabstimmung erforderlich. > > > > Da der betroffene Artikel ohnehin wirkungslos ist, spart man den > Aufwand. > > Und ob tatsächlich bei der abstimmenden Bevölkerung eine Mehrheit > rauskäme > > ... > > Wenn derartige Gründe ausreichen, ein so schwerwiegendes Gesetz nicht > endgültig loszuwerden, sollte Deutschland gegenüber anderen Staaten nicht > mal mehr das Wort "Menschenrechte" in den Mund nehmen.
Was meinst du mit "derartige Gründe"?
Das Problem ist hier, dass sowohl eine 2/3 mehrheit im Parlament, als uach in einer Volksabstimmung benötigt werden.
Und zumindest was letzteres betrifft, hege ich arge Zweifel - nicht wenige in meinem Umfeld befürworten die Todesstrafe, ich hingegen lehne sie kompromisslos ab.
Ich würde mich jedenfalls nicht wundern, würde bei einer solchen Befragung sich die Mehrheit *gegen* die Streichung des Artikels aussprechen.