Archiv
Ansicht:   
Suche   erweiterte Suche

Nachricht aus dem Archiv

neanderix schrieb am 23.July.2016, 16:11:42 in der Kategorie ot.kultur

Vom bösen Erdogan und lupenreinen Demokraten

> > In der Hessischen Verfassung, Artikel 21, Absatz 1:

> > ist kein "einfaches" Gesetz, kann also nicht mit einfacher Mehrheit im
> > Landesparlament geändert werden.
> >
> > Laut Artikel 123 Absatz 2 HV ist dazu die Mehrheit im Landesparlament
> und
> > in einer Volksabstimmung erforderlich.
> >
> > Da der betroffene Artikel ohnehin wirkungslos ist, spart man den
> Aufwand.
> > Und ob tatsächlich bei der abstimmenden Bevölkerung eine Mehrheit
> rauskäme
> > ...
>
> Wenn derartige Gründe ausreichen, ein so schwerwiegendes Gesetz nicht
> endgültig loszuwerden, sollte Deutschland gegenüber anderen Staaten nicht
> mal mehr das Wort "Menschenrechte" in den Mund nehmen.

Was meinst du mit "derartige Gründe"?
Das Problem ist hier, dass sowohl eine 2/3 mehrheit im Parlament, als uach in einer Volksabstimmung benötigt werden.
Und zumindest was letzteres betrifft, hege ich arge Zweifel - nicht wenige in meinem Umfeld befürworten die Todesstrafe, ich hingegen lehne sie kompromisslos ab.
Ich würde mich jedenfalls nicht wundern, würde bei einer solchen Befragung sich die Mehrheit *gegen* die Streichung des Artikels aussprechen.
Archiv
Ansicht:   
Suche   erweiterte Suche
Auf unserer Web-Seite werden Cookies eingesetzt, um diverse Funktionalitäten zu gewährleisten. Hier erfährst du alles zum Datenschutz