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baeuchlein schrieb am 20.July.2016, 23:47:54 in der Kategorie ot.kultur

Vom bösen Erdogan und lupenreinen Demokraten

> In der Hessischen Verfassung, Artikel 21, Absatz 1:
>
> Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so
> können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die
> Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden.
> Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
>
> Dazu kommt Artikel 153 Absatz 2:
>
> Künftiges Recht der deutschen Republik bricht Landesrecht.
>
> Die Verfassung Hessens ist von 1946, das deutsche Grundgesetz von 1949 ==>
> die im Artikel 102GG festgelegte Abschaffung der Todesstrafe hebelt Artikel
> 21 Abs. 1 HV aus.

[...]

> ist kein "einfaches" Gesetz, kann also nicht mit einfacher Mehrheit im
> Landesparlament geändert werden.
>
> Laut Artikel 123 Absatz 2 HV ist dazu die Mehrheit im Landesparlament und
> in einer Volksabstimmung erforderlich.
>
> Da der betroffene Artikel ohnehin wirkungslos ist, spart man den Aufwand.
> Und ob tatsächlich bei der abstimmenden Bevölkerung eine Mehrheit rauskäme
> ...

Wenn derartige Gründe ausreichen, ein so schwerwiegendes Gesetz nicht endgültig loszuwerden, sollte Deutschland gegenüber anderen Staaten nicht mal mehr das Wort "Menschenrechte" in den Mund nehmen. Wer dermaßen wenig Interesse an vernünftiger Handhabung der Abschaffung der Todesstrafe im eigenen Land hat, soll sich gefälligst nicht als einer aufspielen, der anderen sagen kann, was sie in ihren Ländern zu tun und zu lassen haben.
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