Moin,
>
> Zwar trau ich mich kaum , aber ich glaub, hier darf ich dich
> korrigieren.
Warum? Konstruktive Kritik oder angeregte Diskussionen habe ich gerne.
> Die BG muss meines Wissens immer zahlen, aber sie wird sich die Kosten wohl
> beim Schadensverursacher holen.
>
> "Ereignet sich ein Arbeitsunfall oder erkrankt ein Versicherter an einer
> Berufskrankheit, so muss die Berufsgenossenschaft nach § 26 Abs. 1 Nr. 1
> SGB VII den Gesundheitsschaden beseitigen oder zumindest bessern, seine
> Verschlimmerung verhüten und seine Folgen mildern."
> Quelle
Und das ist der Knackpunkt:
Per Defnition ist ein
Arbeitsunfall, ein
Unfall, den ein
Versicherter bei einer
versicherten Tätigkeit erleidet.
Und wenn ich gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstoße, riskiere ich immer meinen Versicherungsschutz, weil es sich dann nicht mehr um eine
versicherte Tätigkeit handelt.
Fährt ein Mitarbeiter z.B. Stapler, was zu seinen Aufgaben im Betrieb gehören mag, wurde aber in die Benutzung nicht eingewiesen und hat dementsprechend den schriftlich erforderlichen Fahrauftrag nicht, so wird im Falle eines Unfalles die BG den Schaden nicht regulieren, sofern es sich auf die fehlende Einweisung/ Unterweisung schieben läßt.
Zu Recht, da die Rechtslage da eindeutig ist: die Unfallverhütungsvorschrift(BGV D 27 "Flurfördzeuge") macht ganz klare Vorgaben bzgl. des Staplerfahrens.
Vorgaben nicht erüllt => nicht versicherte Tätigkeit => keine Regulierung
In der Regel reguliert die BG den Unfall erstmal, holt sich aber dann das Geld wieder. Meist bei dem, der sich nicht rechtskonform verhalten hat.
Ich habe selber Fälle, wo die BG zum Abbruch der Behandlung aufgefordert hatte, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelte, bzw. sich bereits angefallen Kosten wiederholte.
Aber: das Gros der Fälle wird anstandslos reguliert.
Man darf nicht vergessen, wie Du oben geschrieben hast, dass bei einem Arbeitsunfall nicht nur die Heilbehandlung erfolgt, sondern ein ganzes Maßnahmenpaket mehr, welches einem bei einem "normalen" Unfall nicht zur Verfügung steht.