Josef.S schrieb am 11.February.2010, 08:13:06 in der Kategorie nt.netz-treff
Vertrauen
> In § 23 stehen dann noch die Ausnahmen, u. a.: > > 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft > oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; > 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen > die dargestellten Personen teilgenommen haben;