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Nachricht aus dem Archiv

Jörg Lorenz schrieb am 11.February.2010, 07:30:26 in der Kategorie nt.netz-treff

Vertrauen

Moin Peter,

nur mal rein theoretisch, weil ich auch nichht davon ausgehe, das wir zum Treffen gleich mit Anwälten kommen:

> Braucht sie nicht.
> Bei nicht von MaPa genehmigter Veröffentlichung droht Verfahren gemäß § 22
> Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz. (Zivilrecht)
> Fotografieren gegen den Willen von MaPa hätte darüber hinaus
> strafrechtliche Folgen gemäß § 201a StGB.

In § 23 stehen dann noch die Ausnahmen, u. a.:

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
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