Adi G. schrieb am 02.March.2017, 14:01:14 in der Kategorie verkehr.kfz
Entscheidend sind Zwecke und Absichten.
> so wenn ich dem Link hier glauben kann[/link]
Der Link ist bla bla.
Originalgesetzestext, nur der ist in dem Zusammenhang interessant
§ 211
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Beachte: Es muss nur eines der genannten Merkmale zutreffen. Diese juristische ODER hat nichts mit Dem oder von entweder oder zu tun, sondern ist additiv, sozusagen eine Aneinanderreihung von Mordmerkmalen,
wovon nur eines zutreffen muss(!), um eine Mordanklage erheben zu können
und in Konsequenz auch als Mörder verurteilt zu werden.